Wie wird die Rente besteuert?
Ein Teil der gesetzlichen Rente ist steuerfrei. Wie groß dieser Teil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher waren 50 % steuerpflichtig, bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 %. Seit 2023 steigt der Anteil um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang.
Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben und gilt lebenslang. Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig, und der tatsächlich steuerpflichtige Anteil wächst mit der Zeit.
Bis zu welcher Rente fällt keine Steuer an?
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfrei bis (Jahr) | Netto bei 1.500 € Rente |
|---|---|---|---|
| 2005 oder früher | 50,0 % | 20.295 € | 1.314,75 € |
| 2010 | 60,0 % | 18.976 € | 1.314,75 € |
| 2015 | 70,0 % | 18.089 € | 1.314,75 € |
| 2018 | 76,0 % | 17.570 € | 1.314,25 € |
| 2020 | 80,0 % | 17.087 € | 1.309,92 € |
| 2022 | 82,0 % | 17.036 € | 1.309,42 € |
| 2023 | 82,5 % | 17.120 € | 1.310,25 € |
| 2024 | 83,0 % | 17.163 € | 1.310,67 € |
| 2025 | 83,5 % | 17.201 € | 1.311,00 € |
| 2026 | 84,0 % | 17.084 € | 1.309,92 € |
Steuerfreie Jahresbruttorente laut BMF für Alleinstehende ohne weitere Einkünfte. Netto: Zusatzbeitrag 2,9 %, mit Kindern, ohne Kirchensteuer.
Welche Abzüge kommen dazu?
- Krankenversicherung: Rentner zahlen 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung.
- Pflegeversicherung: Rentner zahlen den vollen Beitrag von 3,6 %, Kinderlose 4,2 %.
- Einkommensteuer: Sie wird nicht von der Rente abgezogen, sondern über die Steuererklärung festgesetzt. Abziehbar sind dabei 102 € Werbungskostenpauschale, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und 36 € Sonderausgabenpauschale.
Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Wer zusätzlich als Arbeitnehmer arbeitet und mehr als 410 € andere Einkünfte hat, ist ebenfalls zur Abgabe verpflichtet.
Das Finanzamt erfährt von Ihrer Rente automatisch über die Rentenbezugsmitteilung. Wer trotz Pflicht keine Erklärung abgibt, muss mit Schätzung und Zinsen rechnen.