Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Beziehen Sie neben dem Arbeitslohn eine Rente, ist die Steuererklärung in aller Regel Pflicht. Wer Arbeitslohn erhält und daneben andere Einkünfte von mehr als 410 € im Jahr hat, muss eine Erklärung abgeben. Der steuerpflichtige Teil einer gesetzlichen Rente liegt fast immer darüber.
Ohne Rente, also wenn Sie die Rente aufschieben und nur Arbeitslohn mit Aktivrente beziehen, ist eine Erklärung oft freiwillig. Sie kann sich lohnen, wenn Werbungskosten oder ein nicht genutzter Freibetrag aus einem zweiten Job zu berücksichtigen sind.
Warum trotz Aktivrente eine Nachzahlung entstehen kann
Ihr Arbeitgeber kennt Ihre Rente nicht. Er berechnet die Lohnsteuer nur auf den Lohn über 2.000 €, als ob Sie sonst kein Einkommen hätten. In der Steuererklärung werden Rente und steuerpflichtiger Lohn dann zusammengerechnet, und der Steuersatz steigt.
Beispiel: 1.500 € Rente (Beginn 2025) und 2.500 € Lohn im Monat. Der Arbeitgeber behält im Jahr 0 € Lohnsteuer ein. Tatsächlich fallen in der Steuererklärung 809 € Einkommensteuer an. Die Differenz von 809 € müssen Sie nachzahlen. Ohne Aktivrente läge die Steuer bei 6.696 €, Sie sparen also trotzdem 5.887 € im Jahr.
Legen Sie für eine mögliche Nachzahlung Geld zurück. Das Finanzamt kann nach der ersten Erklärung auch Vorauszahlungen festsetzen.
Was in der Erklärung gilt
- Der steuerfreie Lohn steht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung 2026 in einer Freitextzeile mit dem Vermerk „SteuerfreibetragAktivrente“. Sie übernehmen ihn in die Anlage N.
- Kein Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Lohn erhöht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte nicht.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird voll beim steuerpflichtigen Teil des Lohns abgezogen.
- Höhere Werbungskosten sind nur anteilig abziehbar, nämlich im Verhältnis von steuerpflichtigem zu gesamtem Lohn.
- Hat der Arbeitgeber die Aktivrente nicht berücksichtigt, können Sie die Steuerbefreiung in der Erklärung beantragen.