Die Formel
Die Gewerbesteuer wird in drei Schritten berechnet:
- 1. Gewerbeertrag: Gewinn (ggf. mit Hinzurechnungen und Kürzungen) abzüglich Freibetrag – 24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften. Abgerundet auf volle 100 €.
- 2. Steuermessbetrag: Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl).
- 3. Gewerbesteuer: Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %).
Beispiel: Einzelunternehmer in München
Gewinn 100.000 €. Gewerbeertrag: 100.000 − 24.500 = 75.500 €. Steuermessbetrag: 75.500 × 3,5 % = 2.642 € (abgerundet). Bei einem Hebesatz von 490 % ergibt sich eine Gewerbesteuer von 12.945 €.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen: bis zum 4,0-fachen des Steuermessbetrags (§ 35 EStG), höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer und der auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer. Im Beispiel wären das bis zu 10.568 €.
Warum der Hebesatz entscheidet
Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest. Er schwankt in Deutschland zwischen 200 % und mehreren hundert Prozentpunkten darüber; große Städte liegen meist zwischen 410 % und 490 %. In unserer Übersicht finden Sie die Hebesätze der großen Städte und vieler Umlandgemeinden.