Nur ein Arbeitgeber darf den Freibetrag anwenden
Beim Lohnsteuerabzug kann die Aktivrente nicht gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden. Haben Sie zwei Jobs, wendet in der Regel nur der Arbeitgeber mit Steuerklasse I den Freibetrag an.
Arbeiten Sie im zweiten Job mit Steuerklasse VI, darf dieser Arbeitgeber die Aktivrente nur berücksichtigen, wenn Sie ihm bestätigen, dass sie nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber angewendet wird. Diese Erklärung bewahrt der Arbeitgeber im Lohnkonto auf.
Was nicht genutzt wird, holt die Steuererklärung nach
Verdienen Sie im Hauptjob weniger als 2.000 € und im zweiten Job weiteren Lohn, wird der zweite Lohn zunächst normal besteuert. Der nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags kann über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer bekommen Sie dann erstattet.
- Beispiel: Hauptjob 1.200 € (Steuerklasse I, Aktivrente), Zweitjob 600 € als Minijob: Der Minijob bleibt pauschal versteuert, der Hauptjob steuerfrei.
- Beispiel: Hauptjob 1.200 € (Steuerklasse I, Aktivrente), Zweitjob 800 € (Steuerklasse VI): Ohne Bestätigung wird im Zweitjob Lohnsteuer einbehalten. In der Steuererklärung werden bis zu 800 € je Monat nachträglich steuerfrei gestellt, weil der Freibetrag insgesamt 2.000 € beträgt.
Jobwechsel mitten im Monat
Beginnen Sie im Laufe eines Monats bei einem neuen Arbeitgeber, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie in diesem Monat noch keine steuerfreie Aktivrente erhalten haben. Sonst kann der neue Arbeitgeber den Freibetrag für diesen Monat nur anteilig berücksichtigen.
Monatsgrenze ohne Übertrag
Die 2.000 € gelten je Kalendermonat. Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, verfällt und kann nicht in einen anderen Monat übertragen werden. Das gilt auch für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld: Steuerfrei sind sie nur, soweit der Monatslohn zusammen mit der Zahlung 2.000 € nicht überschreitet.